Schulden: Pfändungsfreibetrag kann nicht durch mietfreies Wohnen gesenkt werden

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Wohnen überschuldete Menschen mietfrei, können Gläubiger deshalb noch keine Absenkung der Pfändungsfreigrenze verlangen. Denn die Pfändungsfreibeträge sind pauschaliert, um „die Durchsetzung der Gläubigerrechte nicht unzumutbar zu erschweren“ entschied das Landgericht Lübeck in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 10. Januar 2024 (Az.: 7 T 11/24).

Monatlicher Pfändungsfreibetrag

Bei einer Überschuldung können Gläubiger das Arbeitseinkommen des Schuldners pfänden lassen. Allerdings war zur Zeit des Urteils das Arbeitseinkommen in Höhe von derzeit 1.178,59 Euro monatlich unpfändbar.

Bestehen Unterhaltsverpflichtungen, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag für die erste Person um 443,57 Euro monatlich und für die zweite bis fünfte Person um jeweils weitere 247,12 monatlich.

In 2024 liegt der Pfändungsfreibetrag bei 1409,99 €. Erst ab 1410,00 Euro kann gepfändet werden.

Schuldnerin zahlt keine Miete

Im konkreten Fall hatte eine Gläubigerin geltend gemacht, dass die Schuldnerin nicht behördlich mit einer Wohnanschrift gemeldet sei und daher offensichtlich bei einer dritten Person mietfrei wohne.

Fielen keine Mietzahlungen an, müsse auch die Pfändungsfreigrenze entsprechend gesenkt werden. So könnten höhere Beträge zur Schuldentilgung aufgebracht werden.

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Mietfreies Wohnen kein Grund für Absenkung der Pfändungsfreigrenze

Dem widersprach jedoch das Landgericht. Bei der Ermittlung der für das Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenze handele es sich um einen „Endbetrag“.

Der Gesetzgeber habe nicht vorgesehen, dass Abschläge für nicht angefallene Einzelposten wie die Miete vorzunehmen seien, so das Gericht.

Bei der Pfändungsfreigrenze handele es sich zudem um einen Pauschalbetrag. Damit solle die Zwangsvollstreckung praktikabel gestaltet werden. Die Durchsetzung der Gläubigerrechte dürfe nicht unzumutbar erschwert werden.

Landgericht Lübeck: Gläubigerrechte würden unzumutbar erschwert

„Aus der Pauschalierung des Pfändungsfreibetrags ist vielmehr abzuleiten, dass dem Gläubiger der Einwand verwehrt ist, die Schuldnerin zahle keine Miete“, heißt es in dem Beschluss. Auch könne nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin wegen ihrer fehlenden Meldung bei den Behörden keine Miete zahle und bei einer dritten Person kostenfrei wohne. fle

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